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Änderung § 3 PostAZV vom 01.04.2008

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§ 3 PostAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 PostAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 3 Dienst an Heiligabend und Silvester


vorherige Änderung

 


Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.