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Änderung § 3 PostAZV vom 01.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 PostAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 PostAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2008 BGBl. I S. 2223
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Dienst an Heiligabend und Silvester


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.



 
(heute geltende Fassung)