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Änderung § 3 PostAZV vom 01.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 PostAZV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. Post-AZV2003ÄndV am 1. April 2008 und Änderungshistorie der PostAZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 PostAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 3 PostAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.11.2008 BGBl. I S. 2223 |
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(Text alte Fassung) § 3 Dienst an Heiligabend und Silvester | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert. |
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