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Änderung § 8 PostAZV vom 12.02.2009
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§ 8 PostAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 8 PostAZV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 107 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung | |
(Text alte Fassung) Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Post AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deutschen Post AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. | (Text neue Fassung) 1 Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Post AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. 2 Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. 3 Der Vorstand der Deutschen Post AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. |
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