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Änderung § 3 PostAZV vom 01.07.2007
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§ 3 PostAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 3 PostAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492 |
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(Text alte Fassung) § 3 Dienst an Heiligabend und Silvester | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert. |
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