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Änderung § 6 Tierzuchtgesetz vom 08.11.2006

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1. Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Erscheinung,

2. die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,

3. die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung,

4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Herkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellenscheine,

4a. andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung der Identität,

5. die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen,

6. über § 5 hinaus die Veröffentlichung weiterer Ergebnisse der Leistungsprüfungen oder Zuchtwertfeststellungen einschließlich genetischer Besonderheiten und Erbfehler durch die zuständige Behörde,

vorzuschreiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden dürfen, wenn sie Zuchttiere sind,

2. zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird,

2a. vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen, der zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit und die Art der Sendung spätestens einen Tag im voraus anzuzeigen haben,

3. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,

4. zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,

vorherige Änderung

5. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.



5. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen haben, daß die für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich besamt werden können.