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Änderung § 8 Tierzuchtgesetz vom 08.11.2006
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, |
1. Anforderungen a) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen, b) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, c) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen festzusetzen und 2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln. | |
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abweichende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen. | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abweichende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen. |
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