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Änderung § 16a Tierzuchtgesetz vom 08.11.2006

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§ 16a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 16a Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.


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