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Änderung § 23a Tierzuchtgesetz vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 23a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben,

vorherige Änderung

2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte "und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen,

3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen,

4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen,

5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "oder § 12 Abs. 1 Satz 1" zu streichen,



2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte 'und beim Verbringen aus dem Ausland' zu streichen,

3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe 'und § 12 Abs. 1' zu streichen,

4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe 'und § 12 Abs. 2 Nr. 1' zu streichen,

5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe 'oder § 12 Abs. 1 Satz 1' zu streichen,

soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a geregelt wird.



 

 
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