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Änderung § 23a Tierzuchtgesetz vom 08.11.2006
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§ 23a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 23a n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23a Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben, | |
2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte "und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen, 3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen, 4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen, 5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "oder § 12 Abs. 1 Satz 1" zu streichen, | 2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte 'und beim Verbringen aus dem Ausland' zu streichen, 3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe 'und § 12 Abs. 1' zu streichen, 4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe 'und § 12 Abs. 2 Nr. 1' zu streichen, 5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe 'oder § 12 Abs. 1 Satz 1' zu streichen, |
soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a geregelt wird. |
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