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Änderung § 15a Tierzuchtgesetz vom 08.11.2006

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§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbesondere

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbesondere

1. Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln,

2. Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-, Eizellen- und Embryonenscheine, aus denen die Eintragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der Spendertiere in die Zuchtbücher oder Zuchtregister der vom Herkunftsland amtlich anerkannten Zuchtorganisationen hervorgeht, vorzuschreiben,

vorherige Änderung

3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht hat.



3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht hat.


 
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