§ 4
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
interne Verweise§ 8 WahlPrG ... findet öffentlich statt. (2) Für die mündliche Verhandlung gilt § 4 , doch sollen an ihr alle Mitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen. (3) Der ...
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