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§ 4 - Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG k.a.Abk.)
G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 111-2 Wahlrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 111-2 Wahlrecht
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Zitierungen von § 4 Wahlprüfungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WahlPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WahlPrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WahlPrG
... findet öffentlich statt. (2) Für die mündliche Verhandlung gilt § 4 , doch sollen an ihr alle Mitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen. (3) Der ...
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