(1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über Verhandlung der Ergebnis das.
(2) An der Schlußberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.