Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Wahlprüfungsgesetz vom 17.06.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 11. ZustAnpV am 17. Juni 2008 und Änderungshistorie des WahlPrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2008 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Vor der Schlußentscheidung ist in jeder Anfechtungssache Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wenn nicht alle Beteiligten nach Absatz 4 auf Anberaumung eines solchen Termins verzichtet haben.

(1a) Abweichend von Absatz 1 kann der Ausschuß von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
die Vorprüfung ergibt, daß

1. der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,

2. der Einspruch den Vorschriften
des § 2 Abs. 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer vom Ausschußvorsitzenden zu setzenden Frist nicht abgeholfen worden ist, oder

3. der Einspruch offensichtlich unbegründet
ist.

(Text neue Fassung)

(1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(1a) (aufgehoben)


(2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (§ 2 Abs. 3) oder eines der Antragsteller.

(3) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:

a) der Präsident des Bundestages,

vorherige Änderung

b) der Bundesminister des Innern,



b) der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,

c) der Bundeswahlleiter,

d) der zuständige Landeswahlleiter,

e) die Fraktion des Bundestages, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht.

(5) Alle Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht im Büro des Bundestages.




Anzeige