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Änderung § 1 Wahlprüfungsgesetz vom 19.07.2012
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundestag. (2) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. | (Text neue Fassung) (1) Über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundestag. (2) 1 Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. 2 Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt der Bundestag die Rechtsverletzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig erklärt. |
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