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Synopse aller Änderungen des SGB X am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB X.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
    Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Örtliche Zuständigkeit
       § 3 Amtshilfepflicht
       § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
       § 5 Auswahl der Behörde
       § 6 Durchführung der Amtshilfe
       § 7 Kosten der Amtshilfe
    Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
       Erster Titel Verfahrensgrundsätze
          § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
          § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
          § 10 Beteiligungsfähigkeit
          § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
          § 12 Beteiligte
          § 13 Bevollmächtigte und Beistände
          § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
          § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
          § 16 Ausgeschlossene Personen
          § 17 Besorgnis der Befangenheit
          § 18 Beginn des Verfahrens
          § 19 Amtssprache
          § 20 Untersuchungsgrundsatz
          § 21 Beweismittel
          § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
          § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
          § 24 Anhörung Beteiligter
          § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
       Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          § 26 Fristen und Termine
          § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 28 Wiederholte Antragstellung
       Dritter Titel Amtliche Beglaubigung
          § 29 Beglaubigung von Dokumenten
          § 30 Beglaubigung von Unterschriften
    Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
       Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 31 Begriff des Verwaltungsaktes
          § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
          § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
          § 34 Zusicherung
          § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
          § 36 Rechtsbehelfsbelehrung
          § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
          § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
       Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
          § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
          § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
          § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
          § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
          § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
          § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
          § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
          § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen
       Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
          § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
    Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
       § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
       § 54 Vergleichsvertrag
       § 55 Austauschvertrag
       § 56 Schriftform
       § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden
       § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
       § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
       § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
       § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
    Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
       § 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
       § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
    Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
       § 64 Kostenfreiheit
       § 65 Zustellung
       § 66 Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
    Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
       § 67 Begriffsbestimmungen
    Zweiter Abschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
       § 67a Datenerhebung
       § 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
       § 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
       § 67d Übermittlungsgrundsätze
       § 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
(Text neue Fassung)

       § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr
       § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
       § 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
       § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
       § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit
       § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
       § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
       § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung
       § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
       § 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
       § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
    Dritter Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
       § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen
       § 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit
       § 78c Datenschutzaudit
       § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
       § 80 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag
    Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
       § 81 Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte
       § 82 Schadensersatz
       § 83 Auskunft an den Betroffenen
       § 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten
       § 84 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
       § 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen
       § 85 Bußgeldvorschriften
       § 85a Strafvorschriften
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
    Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
       Erster Titel Allgemeine Vorschriften
          § 86 Zusammenarbeit
       Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
          § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit
          § 88 Auftrag
          § 89 Ausführung des Auftrags
          § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag
          § 91 Erstattung von Aufwendungen
          § 92 Kündigung des Auftrags
          § 93 Gesetzlicher Auftrag
          § 94 Arbeitsgemeinschaften
          § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
          § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen
       Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
          § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte
          § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
          § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
          § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs
          § 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger
          § 101a Mitteilungen der Meldebehörden
    Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
       § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
       § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
       § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
       § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
       § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
       § 107 Erfüllung
       § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
       § 109 Verwaltungskosten und Auslagen
       § 110 Pauschalierung
       § 111 Ausschlussfrist
       § 112 Rückerstattung
       § 113 Verjährung
       § 114 Rechtsweg
    Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
       § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
       § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
       § 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
       § 118 Bindung der Gerichte
       § 119 Übergang von Beitragsansprüchen
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 120 Übergangsregelung
    Anlage (zu § 78a)

§ 64 Kostenfreiheit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die



(1) 1 Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) 1 Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. 2 Dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. 3 Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,

2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,

3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,

4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,

5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.



(3) 1 Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. 2 Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche




§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 600 Euro ist es zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.



(1) 1 Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. 2 Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(1a) Zu dem in § 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten Zweck ist es zulässig, der in dieser Vorschrift bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen im Einzelfall den derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffenen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. § 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.



(3) 1 Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffenen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. 2 § 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 74a (neu)




§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. 2 Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(2) 1 Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. 2 Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. 3 Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht nachkommt,

2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder

3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.

4 Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

§ 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen sowie mit der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn die jeweiligen Aufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2 und 3 genannten Stellen.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:



(1) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen sowie mit der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn die jeweiligen Aufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt haben. 2 Das Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2 und 3 genannten Stellen.

(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nur gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.

(2) 1 Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2 Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

2. Dritte, an die übermittelt wird,

3. Art der zu übermittelnden Daten,

4. nach § 78a erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.

(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren; die protokollierten Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.



(4) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 2 Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3 Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren; die protokollierten Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. 4 Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die mit Einwilligung der Betroffenen angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen stehen.



§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden


(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2 des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deutsche Post AG.

(2) Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG

1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus

vorherige Änderung

2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.



2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.

(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt

1. in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches,

2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen.