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Änderung § 67e SGB X vom 01.01.2008
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§ 67e SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 67e SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung | |
(Text alte Fassung) Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p oder § 107 des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden, | (Text neue Fassung) 1 Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden, |
1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht, 2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist, 3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und | |
4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt. Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen. | 4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. 2 Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. 3 Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen. |
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