Tools:
Update via:
Änderung § 60 SGB X vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 SGB X, alle Änderungen durch Artikel 24 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie des SGB XHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 60 SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 60 SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. 2 Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. 2 Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden. |
(2) 1 Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. 2 Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. 3 Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3086/al152011-0.htm