Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 108 SGB X vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 108 SGB X, alle Änderungen durch Artikel 38 SozERG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des SGB X

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 108 SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 108 SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Erstattung in Geld, Verzinsung


(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1. für die Dauer des Erstattungszeitraumes und

2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung

auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. 2 Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. 3 § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.



(heute geltende Fassung)