Tools:
Update via:
Änderung § 105 SGB X vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 105 SGB X, alle Änderungen durch Artikel 45 SVReformG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SGB XHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 105 SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 105 SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers | |
(1) 1 Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 2 § 104 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3086/al210337-0.htm