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Änderung § 76 SGB X vom 09.11.2017
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§ 76 SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung | § 76 SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 Abs. 11 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre. | (Text neue Fassung) (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre. |
(2) Absatz 1 gilt nicht 1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass der Betroffene der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von der verantwortlichen Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, 2. im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und des § 71 Abs. 1 Satz 3, 3. im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches. |
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