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Änderung § 73 SGB X vom 25.05.2018
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§ 73 SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 73 SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens | |
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist. (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter an. | (Text neue Fassung) (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist. (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an. |
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