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Änderung §§ 78a bis 78c SGB X vom 25.05.2018
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§ 78a SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | §§ 78a bis 78c SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Text alte Fassung) § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen | (Text neue Fassung)§§ 78a bis 78c (aufgehoben) |
1 Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. 2 Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. |
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