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Änderung § 81b SGB X vom 25.05.2018

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§ 81b SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 81b SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter


vorherige Änderung

 


(1) Für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

(2) Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist für Klagen nach Absatz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet.

(3) 1 Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen. 2 § 63 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.