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Änderung § 83a SGB X vom 25.05.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 83a SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 83a SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten


(Text neue Fassung)

§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten


vorherige Änderung

1 Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies unverzüglich der nach § 90 des Vierten Buches zuständigen Aufsichtsbehörde, der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. 2 § 42a Satz 2 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.



Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 meldet die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.

(heute geltende Fassung)