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Änderung § 105 SGB X vom 01.01.2020
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§ 105 SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 105 SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 20 Abs. 8 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2019 BGBl. I S. 1948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers | |
(1) 1 Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 2 § 104 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. |
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