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Änderung § 76 SGB X vom 01.01.2020
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§ 76 SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 76 SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten | |
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass die betroffene Person der Übermittlung widerspricht; die betroffene Person ist von dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, 2. im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71 Absatz 1 Satz 3, 3. im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches. | |
(Text alte Fassung) (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Absatz 5 in Verbindung mit § 275 Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches. | (Text neue Fassung) (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, des § 275c Absatz 1 und des § 275d Absatz 1 des Fünften Buches, soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 übermittelt werden. |
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