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Synopse aller Änderungen des SGB X am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 4 des ZwVollStrÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB X.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 15 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe § 1 Anwendungsbereich § 2 Örtliche Zuständigkeit § 3 Amtshilfepflicht § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 5 Auswahl der Behörde § 6 Durchführung der Amtshilfe § 7 Kosten der Amtshilfe Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Erster Titel Verfahrensgrundsätze § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens § 10 Beteiligungsfähigkeit § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen § 12 Beteiligte § 13 Bevollmächtigte und Beistände § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 16 Ausgeschlossene Personen § 17 Besorgnis der Befangenheit § 18 Beginn des Verfahrens § 19 Amtssprache § 20 Untersuchungsgrundsatz § 21 Beweismittel § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt § 24 Anhörung Beteiligter § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 26 Fristen und Termine § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 28 Wiederholte Antragstellung Dritter Titel Amtliche Beglaubigung § 29 Beglaubigung von Dokumenten § 30 Beglaubigung von Unterschriften Dritter Abschnitt Verwaltungsakt Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 31 Begriff des Verwaltungsaktes § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes § 34 Zusicherung § 35 Begründung des Verwaltungsaktes § 36 Rechtsbehelfsbelehrung § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages § 54 Vergleichsvertrag § 55 Austauschvertrag § 56 Schriftform § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren § 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung § 64 Kostenfreiheit § 65 Zustellung § 66 Vollstreckung Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 67 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung § 67a Datenerhebung § 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung § 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung § 67d Übermittlungsgrundsätze § 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung | |
(Text alte Fassung) § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche | (Text neue Fassung) § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr |
§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben § 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich | |
§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren | |
§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten § 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden Dritter Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen § 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit § 78c Datenschutzaudit § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 80 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften § 81 Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte § 82 Schadensersatz § 83 Auskunft an den Betroffenen § 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten § 84 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht § 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen § 85 Bußgeldvorschriften § 85a Strafvorschriften Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 86 Zusammenarbeit Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit § 88 Auftrag § 89 Ausführung des Auftrags § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag § 91 Erstattung von Aufwendungen § 92 Kündigung des Auftrags § 93 Gesetzlicher Auftrag § 94 Arbeitsgemeinschaften § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs § 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger § 101a Mitteilungen der Meldebehörden Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten § 107 Erfüllung § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung § 109 Verwaltungskosten und Auslagen § 110 Pauschalierung § 111 Ausschlussfrist § 112 Rückerstattung § 113 Verjährung § 114 Rechtsweg Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige § 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger § 118 Bindung der Gerichte § 119 Übergang von Beitragsansprüchen Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften § 120 Übergangsregelung Anlage (zu § 78a) | |
§ 64 Kostenfreiheit | |
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die | (1) 1 Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. (2) 1 Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. 2 Dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. 3 Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die |
1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, 2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, 3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, 4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, 5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden. | |
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. | (3) 1 Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. 2 Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. |
§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche | § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr |
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 600 Euro ist es zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist. | (1) 1 Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. 2 Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist. |
(1a) Zu dem in § 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten Zweck ist es zulässig, der in dieser Vorschrift bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen im Einzelfall den derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter. | |
(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffenen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. § 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. | (3) 1 Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffenen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. 2 § 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. |
§ 74a (neu) | § 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren |
(1) 1 Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. 2 Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist. (2) 1 Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. 2 Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. 3 Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht nachkommt, 2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder 3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist. 4 Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. |
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