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Synopse aller Änderungen des SGB X am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 19 des StVfModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB X.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe § 1 Anwendungsbereich § 2 Örtliche Zuständigkeit § 3 Amtshilfepflicht § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 5 Auswahl der Behörde § 6 Durchführung der Amtshilfe § 7 Kosten der Amtshilfe Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Erster Titel Verfahrensgrundsätze § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens § 10 Beteiligungsfähigkeit § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen § 12 Beteiligte § 13 Bevollmächtigte und Beistände § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 16 Ausgeschlossene Personen § 17 Besorgnis der Befangenheit § 18 Beginn des Verfahrens § 19 Amtssprache § 20 Untersuchungsgrundsatz § 21 Beweismittel § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt § 24 Anhörung Beteiligter § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 26 Fristen und Termine § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 28 Wiederholte Antragstellung Dritter Titel Amtliche Beglaubigung § 29 Beglaubigung von Dokumenten § 30 Beglaubigung von Unterschriften Dritter Abschnitt Verwaltungsakt Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 31 Begriff des Verwaltungsaktes | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes |
§ 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes § 34 Zusicherung § 35 Begründung des Verwaltungsaktes § 36 Rechtsbehelfsbelehrung § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages § 54 Vergleichsvertrag § 55 Austauschvertrag § 56 Schriftform § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren § 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung § 64 Kostenfreiheit § 65 Zustellung § 66 Vollstreckung Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 67 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung § 67a Datenerhebung § 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung § 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung § 67d Übermittlungsgrundsätze § 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben § 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich § 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten § 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden Dritter Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen § 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit § 78c Datenschutzaudit § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 80 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften § 81 Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte § 82 Schadensersatz § 83 Auskunft an den Betroffenen § 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten § 84 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht § 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen § 85 Bußgeldvorschriften § 85a Strafvorschriften Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 86 Zusammenarbeit Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit § 88 Auftrag § 89 Ausführung des Auftrags § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag § 91 Erstattung von Aufwendungen § 92 Kündigung des Auftrags § 93 Gesetzlicher Auftrag § 94 Arbeitsgemeinschaften § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs § 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger § 101a Mitteilungen der Meldebehörden Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten § 107 Erfüllung § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung § 109 Verwaltungskosten und Auslagen § 110 Pauschalierung § 111 Ausschlussfrist § 112 Rückerstattung § 113 Verjährung § 114 Rechtsweg Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige § 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger § 118 Bindung der Gerichte § 119 Übergang von Beitragsansprüchen Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften § 120 Übergangsregelung Anlage (zu § 78a) | |
§ 31a (neu) | § 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes |
1 Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. 2 Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. | |
§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | |
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. | (1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2 Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3 Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. (2a) 1 Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte dadurch bekannt gegeben werden, dass sie von dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen werden. 2 Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 3 Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. 4 Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absenden einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. 5 In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt. (3) 1 Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2 Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. (4) 1 Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. 2 In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3 Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4 In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. |
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt. |
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