Tools:
Update via:
§ 69 - Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
| |
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
| |
§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse
(1) 1Internationale Eintragungen werden in gleicher Weise wie Designs, die zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungshindernisse geprüft. 2An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung.
(2) 1Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse nach § 18 vorliegen, so übermittelt es dem Internationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung. 2In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.
(3) 1Nachdem das Internationale Büro an den Inhaber der internationalen Eintragung eine Kopie der Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stellung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten. 2Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. 3Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. 4Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzüglich zurück.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016
Anzeige
Frühere Fassungen von § 69 DesignG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
aktuell vorher | 13.02.2010 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2446 |
aktuell | vor 13.02.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 69 DesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 DesignG Verordnungsermächtigungen (vom 18.08.2021)
... nach § 18 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69 , 2. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a und 3. die ...
§ 71 DesignG Wirkung der internationalen Eintragung (vom 01.01.2014)
... gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt ...
Zitat in folgenden Normen
Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 23 DesignV Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
... nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes
... oder Modelle" durch die Wörter „von Designs" ersetzt. 26. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... nach § 18 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69 , 2. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a und 3. ... tritt der Sachverwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters." 59. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581
Artikel 1 2. GeschmMVÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
§ 17a GeschmMV Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen (vom 15.05.2010)
... 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/a165955.htm