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§ 1 - Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
- 2.
- ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
- 3.
- ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
- 4.
- ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
- 5.
- gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 1 DesignG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 DesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 DesignG Eintragungshindernisse (vom 01.01.2014)
... der Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Design nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Designschutz ausgeschlossen, ...
§ 33 DesignG Nichtigkeit (vom 01.07.2016)
... nichtig, wenn 1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist, 2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat, 3. das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „Muster" durch ... nichtig, wenn 1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist, 2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat, 3. das ...
Artikel 5 GeschmMRModG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort ... „§ 6 Designstellen und Designabteilungen". 2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort ...
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