Tools:
Update via:
§ 2 - Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
| |
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
| |
§ 2 Designschutz
(1) Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) 1Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. 2Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3) 1Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. 2Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 2 DesignG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 DesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DesignG Neuheitsschonfrist (vom 01.01.2014)
... Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Design während der zwölf Monate vor dem ...
§ 13 DesignG Anmeldetag (vom 01.07.2016)
... nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Nummer 2 und § 41 der ...
§ 35 DesignG Teilweise Aufrechterhaltung (vom 01.07.2016)
... wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Designschutz". b) Die Angabe ... a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Designschutz". b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: ... durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/a43412.htm