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§ 23 - Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
(1) 1Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Designangelegenheiten eine oder mehrere Designstellen und Designabteilungen gebildet. 2Die Designstellen sind für die Entscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zuständig und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu besetzen. 3§ 47 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a beschließt eine der Designabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts, die jeweils mit drei rechtskundigen Mitgliedern im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu besetzen sind. 2Wirft die Sache besondere technische Fragen auf, so soll ein technisches Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes hinzugezogen werden. 3Über die Zuziehung eines technischen Mitglieds entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Designabteilung durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.
(3) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Designstellen und der Designabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. 2Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. 3§ 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. 2Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. 4Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. 5Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend.
(5) 1Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. 2§ 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 23 DesignG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
aktuell vorher | 03.12.2011 | Artikel 18 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
aktuell vorher | 30.11.2007 | Artikel 78 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 |
aktuell | vor 30.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 DesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 DesignG Verfahrenskostenhilfe (vom 01.07.2016)
... Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 ...
§ 26 DesignG Verordnungsermächtigungen (vom 18.08.2021)
... Nichtigkeitsverfahren nach § 34a und 3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde ( § 23 Absatz 4 Satz 4 ) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz. (3) Für die ... und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für ...
Zitat in folgenden Normen
Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 16 DesignV Weitere Eintragungen in das Designregister
... 4. dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 3 Satz 3 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens, 5. dass eine ...
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG, 6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei- lung über den Antrag auf Feststellung oder ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 23 RPflG Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vom 01.08.2022)
... § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 81 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes ); 6. die Anordnung, Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von ... § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes ; 10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden ... § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes ; 11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht an ... § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes ); 12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ff. der Zivilprozeßordnung ... Halbleiterschutzgesetzes, § 71 Abs. 5, § 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes ; 13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § ...
Wahrnehmungsverordnung (WahrnV)
V. v. 14.12.1994 BGBl. I S. 3812; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 4 WahrnV Designstellen und Designabteilungen (vom 10.01.2014)
... § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes) vorbehalten sind. (3) Beamte des mittleren Dienstes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 18 ÜVerfBesG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... 23 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 6 ...
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes
... Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „einzutragenden" gestrichen. 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ... § 34a." b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. 12. § 33 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 9 DesignGuaÄndG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 ... „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes" ersetzt. 2. In Nummer 7 wird das Wort ... ersetzt. 3. In den Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 ... „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes" ersetzt. 4. In Nummer 12 werden die ... des Designgesetzes" ersetzt. 4. In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 ... 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes" ...
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 4 RechtsBehEG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... „§ 58" ersetzt. e) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 ... 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" ersetzt. ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt. 25. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis ... 24 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender ... nach § 34a und 3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Absatz 4 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz." c) In ... nach diesem Gesetz." c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 und 2" ... die Wörter „§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 29. In § 27 Absatz 2 wird das Wort ...
Artikel 5 GeschmMRModG Folgeänderungen
... 2. In den Nummern 5, 7, 9, 10, 11 und 12 werden jeweils die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 ...
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG, 6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei- lung über den Antrag auf Feststellung oder ...
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Artikel 2 DesignVEV Änderung der Wahrnehmungsverordnung
... § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes) vorbehalten sind. (3) Beamte des mittleren ...
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 78 2. BMJBBG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Wörter (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes)" ersetzt. (12) In § 23 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
§ 20 GeschmMV Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister (vom 01.01.2013)
... Angaben, 4. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 23 Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und ...
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