§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
(1)
1Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Designangelegenheiten eine oder mehrere Designstellen und Designabteilungen gebildet.
2Die Designstellen sind für die Entscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Nichtigkeitsverfahrens nach §
34a zuständig und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im Sinne des §
26 Absatz 2 Satz 2 des
Patentgesetzes zu besetzen.
3§
47 des
Patentgesetzes gilt entsprechend.
(2)
1Im Nichtigkeitsverfahren nach §
34a beschließt eine der Designabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts, die jeweils mit drei rechtskundigen Mitgliedern im Sinne des §
26 Absatz 2 Satz 2 des
Patentgesetzes zu besetzen sind.
2Wirft die Sache besondere technische Fragen auf, so soll ein technisches Mitglied im Sinne des §
26 Absatz 2 Satz 2 des
Patentgesetzes hinzugezogen werden.
3Über die Zuziehung eines technischen Mitglieds entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Designabteilung durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.
(3)
1Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Designstellen und der Designabteilungen gelten die §§
41 bis 44,
45 Absatz 2 Satz 2 und die §§
47 bis 49 der
Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.
2Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat.
3§
123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§
124,
126 bis 128a des
Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4)
1Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt.
2Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet §
100 Absatz 3 Nummer 1 des
Patentgesetzes keine Anwendung.
4Die §§
69,
70 Absatz 2, §
73 Absatz 2 bis 4, §
74 Absatz 1, §
75 Absatz 1, die §§
76 bis 80 und
86 bis 99,
123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§
124,
126 bis 128b des
Patentgesetzes gelten entsprechend.
5Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach §
34a ergangen sind, gilt §
84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Patentgesetzes entsprechend.
(5)
1Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
2§
100 Abs. 2 und 3, die §§
101 bis 109,
123 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie die §§
124 und
128b des
Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
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interne Verweise § 26 DesignG Verordnungsermächtigungen (vom 18.08.2021) ... Nichtigkeitsverfahren nach § 34a und 3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde ( § 23 Absatz 4 Satz 4 ) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz. (3) Für die ... und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für ...
Zitat in folgenden NormenDesignverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 23 RPflG Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vom 01.08.2022) ... § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 81 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes ); 6. die Anordnung, Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von ... § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes ; 10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden ... § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes ; 11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht an ... § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes ); 12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ff. der Zivilprozeßordnung ... Halbleiterschutzgesetzes, § 71 Abs. 5, § 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes ; 13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § ...
Wahrnehmungsverordnung (WahrnV)
V. v. 14.12.1994 BGBl. I S. 3812; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 4 WahrnV Designstellen und Designabteilungen (vom 10.01.2014) ... § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes) vorbehalten sind. (3) Beamte des mittleren Dienstes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes ... Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „einzutragenden" gestrichen. 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ... § 34a." b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. 12. § 33 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 9 DesignGuaÄndG Änderung des Rechtspflegergesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 ... „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes" ersetzt. 2. In Nummer 7 wird das Wort ... ersetzt. 3. In den Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 ... „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes" ersetzt. 4. In Nummer 12 werden die ... des Designgesetzes" ersetzt. 4. In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 ... 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes" ...
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 4 RechtsBehEG Änderung des Rechtspflegergesetzes ... „§ 58" ersetzt. e) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 ... 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" ersetzt. ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes ... durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt. 25. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis ... 24 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender ... nach § 34a und 3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Absatz 4 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz." c) In ... nach diesem Gesetz." c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 und 2" ... die Wörter „§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 29. In § 27 Absatz 2 wird das Wort ...
Artikel 5 GeschmMRModG Folgeänderungen ... 2. In den Nummern 5, 7, 9, 10, 11 und 12 werden jeweils die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 ...
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Zitate in aufgehobenen TitelnGeschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
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