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§ 27 - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes



(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.



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Frühere Fassungen von § 27 DesignG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 DesignG Aufschiebung der Bekanntmachung (vom 01.07.2016)
... Designs in das Register. (2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024)
... auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach ...
§ 16 DesignV Weitere Eintragungen in das Designregister
... in das Designregister aufzunehmen: 1. dass der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt wurde (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), ...
§ 19 DesignV Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
... Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben: ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... Design 3 Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbe- kanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 29. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
§ 13 GeschmMV Eintragung der Anmeldung (vom 01.01.2013)
... Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des ...
§ 20 GeschmMV Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister (vom 01.01.2013)
... eingetragen: 1. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),  ...