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§ 30 - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren



(1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann

1.
Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder

2.
Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.

(3) 1Wird das Recht an einem eingetragenen Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. 2Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. 3Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.





 

Frühere Fassungen von § 30 DesignG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024)
...  11. dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen ( § 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes), 12. dass das angemeldete oder eingetragene Design ... oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist ( § 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und 13. dass das Recht am angemeldeten oder ... Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist ( § 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes). (3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... durch die Wörter „eingetragenen Design" ersetzt. 33. In § 30 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
§ 13 GeschmMV Eintragung der Anmeldung (vom 01.01.2013)
... über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen, 12. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes), 13. Maßnahmen der ... 32 des Geschmacksmustergesetzes), 13. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und 14. ein Insolvenzverfahren ... Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und 14. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes). (3) Im Falle von ...