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§ 32 - Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 32 Angemeldete Designs
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 32 DesignG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 DesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024)
... Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes ), 12. dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der ... einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes ) und 13. dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem ... oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes ). (3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens". e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Angemeldete Designs". f) ... e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Angemeldete Designs". f) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgenden Angaben ... durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt. 35. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Angemeldete Designs Die ... Designs" ersetzt. 35. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Angemeldete Designs Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
§ 13 GeschmMV Eintragung der Anmeldung (vom 01.01.2013)
... an der Vergabe von Lizenzen, 12. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes), 13. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 ... 13. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und 14. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § ... des Geschmacksmustergesetzes) und 14. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes). (3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur ...
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