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§ 33 - Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 33 Nichtigkeit
(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn
- 1.
- die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
- 2.
- das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
- 3.
- das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.
(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
- 1.
- es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
- 2.
- es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
- 3.
- in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.
(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.
(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.
(6) 1Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. 2Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 33 DesignG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 DesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 DesignG Anmeldetag (vom 01.07.2016)
... bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des ...
§ 34 DesignG Antragsbefugnis (vom 01.01.2014)
... Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der ... befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund ... der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, ...
§ 35 DesignG Teilweise Aufrechterhaltung (vom 01.07.2016)
... der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen ... oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann, sofern dann die Schutzvoraussetzungen ...
§ 36 DesignG Löschung (vom 01.07.2016)
... Nummer 2 vorlegt; 4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1; 5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder ...
§ 52 DesignG Designstreitsachen (vom 01.01.2014)
... die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) ...
§ 70 DesignG Nachträgliche Schutzentziehung (vom 01.01.2014)
... des Antrags oder der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für ...
Zitat in folgenden Normen
Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 21 DesignV Antragstellung (vom 18.08.2021)
... 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes , 4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, 5. bei ... der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens. (3) Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326
Artikel 1 1. GeschmMGÄndG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... (1) An die Stelle der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik ...
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes
... Haager Abkommen". 2. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Nummer 2" ... Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt. 3. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ... durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. 12. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) ... selbst." 14. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Nummer 1 ... „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3" ersetzt. 15. In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ... ersetzt. 15. In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 6 Satz 1" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 6 Satz 1" ersetzt. 16. Dem § 52a wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... 2 werden die Wörter „§ 34 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 16. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ... die durch die Anmeldung von Designs begründet werden." 36. Die §§ 33 und 34 werden durch die folgenden §§ 33 bis 34c ersetzt: „§ 33 ... werden." 36. Die §§ 33 und 34 werden durch die folgenden §§ 33 bis 34c ersetzt: „§ 33 Nichtigkeit (1) Ein eingetragenes Design ... 33 und 34 werden durch die folgenden §§ 33 bis 34c ersetzt: „§ 33 Nichtigkeit (1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn 1. die ... Antragsbefugnis Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach ... 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß ... 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, ... oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,". dd) In dem Satzteil nach ... gefasst: „4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2; 5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder ... die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig." c) ... des Antrags oder der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für ...
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