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§ 45 - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 45 Entschädigung



Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.



 

Zitierungen von § 45 DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 DesignG Verjährung
... die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des ...
§ 62a DesignG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster (vom 01.07.2016)
... Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45 ), Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45 ), Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ ...