§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
(1)
1Liegt eine Rechtsverletzung nach §
38 Abs. 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
2Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2)
1Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Rechtsinhaber.
2Diesem sind Herkunft, Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel
10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
3Dem Rechtsinhaber ist Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 56 DesignG Einziehung, Widerspruch ... nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten ... der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhält. (3) Nimmt der ... Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht ...
Zitat in folgenden NormenZollkostenverordnung (ZollKostV)
V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV ... in der jeweils geltenden Fassung, b) § 111b des Urheberrechtsgesetzes, § 55 des Geschmacksmustergesetzes, § 142a des Patentgesetzes, c) § 25a des ...
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