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§ 55 - Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
(1) 1Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. 2Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) 1Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Rechtsinhaber. 2Diesem sind Herkunft, Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3Dem Rechtsinhaber ist Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 55 DesignG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
aktuell | vor 01.09.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 DesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 DesignG Einziehung, Widerspruch
... nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten ... der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhält. (3) Nimmt der ... Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht ...
§ 57 DesignG Zuständigkeiten, Rechtsmittel (vom 01.01.2016)
... Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine ...
§ 62a DesignG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster (vom 01.07.2016)
... 50); 3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis ...
Zitat in folgenden Normen
Zollkostenverordnung (ZollKostV)
V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
§ 9 ZollKostV Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vom 01.12.2019)
... ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) § 111b des Urheberrechtsgesetzes, § 55 des Designgesetzes , § 142a des Patentgesetzes, c) § 25a des Gebrauchsmustergesetzes in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes
... „3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57)." 22. In der Überschrift zu Abschnitt 13 werden die Wörter ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... die Vorschriften zu den Anträgen auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 und 57)." 57. § 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 7 GEigDuVeG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar." 6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember ...
Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV
... in der jeweils geltenden Fassung, b) § 111b des Urheberrechtsgesetzes, § 55 des Geschmacksmustergesetzes, § 142a des Patentgesetzes, c) § 25a des ...
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