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§ 59 - Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 59 Berühmung eines eingetragenen Designs
Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein eingetragenes Design geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches eingetragene Design sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 59 DesignG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 DesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit". l) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Berühmung eines eingetragenen ... l) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Berühmung eines eingetragenen Designs". m) Die Angabe zu § 60 wird wie ... durch die Wörter „das eingetragene Design" ersetzt. 53. § 59 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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