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Änderung § 20 DesignG vom 25.10.2013
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§ 20 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 20 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bekanntmachung | |
(Text alte Fassung) Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2 Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs. (2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen. |
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