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Änderung § 22 DesignG vom 25.10.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 2. PatRMoG am 25. Oktober 2013 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 22 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Einsichtnahme in das Register | |
(Text alte Fassung) Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 2 Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn |
1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. | |
(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. (3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit 1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, 2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder 3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. | |
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