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Änderung § 16 DesignG vom 01.01.2014
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§ 16 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 16 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Prüfung der Anmeldung | |
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob 1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und 2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und 3. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht. | |
(Text alte Fassung) (2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies fest. (3) 1 Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Geschmacksmuster berücksichtigt werden. 2 Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest. (4) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. 2 Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. 3 Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück. | (Text neue Fassung) (2) 1 Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Designs berücksichtigt werden. 2 Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest. (3) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. 2 Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. 3 Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück. |
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