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Änderung § 52a DesignG vom 01.01.2014

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§ 52a DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 52a DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
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§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit


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1 Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. 2 Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.