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Änderung § 35 DesignG vom 01.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 DesignGuaÄndG am 1. Juli 2016 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 35 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 35 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Teilweise Aufrechterhaltung | |
(1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben, 1. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder | |
(Text alte Fassung) 2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann, | (Text neue Fassung) 2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann, |
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält. (2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/al0-55204.htm