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Änderung § 17 DesignG vom 01.07.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 7 PatEinsprVuPatGÄndG am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 17 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 7 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Weiterbehandlung der Anmeldung | |
(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmusteranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. (2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Geschmacksmusteranmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. | |
(Text alte Fassung) (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. | (Text neue Fassung) (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. |
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. |
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