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Änderung § 42 DesignG vom 01.09.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 7 GEigDuVeG am 1. September 2008 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 42 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 42 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz | |
(Text alte Fassung) (1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. An Stelle des Schadenersatzes kann die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des Geschmacksmusters erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangt werden. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Gewinn des Verletzers bleibt. | (Text neue Fassung) (1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Geschmacksmusters eingeholt hätte. |
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