Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 DesignG vom 01.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 6 PatRMoG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie des DesignG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 25 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 25 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Elektronisches Dokument


(Text neue Fassung)

§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Deutsche Patent- und Markenamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald
die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.



(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3)
Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;

2. den Zeitpunkt, von dem an
die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)