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Änderung § 16 DesignG vom 25.10.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 6 PatRÄndG am 25. Oktober 2013 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 16 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Prüfung der Anmeldung | |
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob 1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und | |
(Text alte Fassung) 2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes gezahlt wurden, 3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und 4. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht. | (Text neue Fassung) 2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und 3. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht. |
(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies fest. | |
(3) Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Geschmacksmuster berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest. (4) Wurde lediglich der Auslagenvorschuss für die Bekanntmachungskosten nicht oder nicht in ausreichender Höhe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung ganz oder teilweise zurückweist. (5) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nr. 3 als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück. | (3) 1 Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Geschmacksmuster berücksichtigt werden. 2 Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest. (4) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. 2 Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. 3 Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück. |
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