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Änderung § 22 DesignG vom 25.10.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 6 PatRÄndG am 25. Oktober 2013 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 22 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Einsichtnahme in das Register | |
(Text alte Fassung) Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 2 Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn |
1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. | |
(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. (3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt. | |
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