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Änderung § 11 DesignG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 GeschmMRModG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 11 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen. (2) Die Anmeldung muss enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2 Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen. (2) 1 Die Anmeldung muss enthalten: |
1. einen Antrag auf Eintragung, | |
2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, 3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und 4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt werden. (3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind. (4) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: | 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und 3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs. 2 Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden. (3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. (4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind. (5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: |
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe, 2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, | |
3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist, | 3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist, |
4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer, 5. die Angabe eines Vertreters. | |
(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters. (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen. | (6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs. (7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen. |
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